Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung: Ist es zu spät?

Autor: Dr. Anita Schwenk

Viele Patienten denken über den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung erst nach, wenn sie bereits von einem Zahnarzt eine Behandlung empfohlen bekommen haben oder diese bereits begonnen haben. Ist es erst einmal so weit gekommen, wird der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung jedoch fast unmöglich. In diesem Beitrag wollen wir darstellen, ob in einer solchen Situation der Abschluss einer Zusatzversicherung noch möglich ist, welche Versicherungsmöglichkeiten es gibt und welche Vorgehensweise empfehlenswert ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die meisten Versicherer bieten keinen Vertragsabschluss mehr für eine
    Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung an. Auch sobald bereits eine
    Diagnose seitens eines Zahnarztes gestellt wurde, bei der eine Therapie empfohlen
    wurde, ist bei einer angeratenen Behandlung ein Versicherungsabschluss vielfach
    nicht mehr möglich.
  • Bei regulären Zahnzusatzversicherungen werden insgesamt laufende, angeratene
    oder auch geplante Behandlungen ausgeschlossen vom Versicherungsschutz. Es gibt jedoch einige wenige Anbieter, die im Rahmen einer separaten Risikoeinschätzung einen Tarif mit Risikozuschlag (z. B. bei bereits fehlenden Zähnen) oder ggf. einen Ausschluss bestimmter Behandlungen anbieten.
  • Einige, wenige Tarife bieten noch geringe Leistungen bei angeratenen und
    empfohlenen Behandlungen, jedoch ist dies nur noch für bestimmte Leistungen
    möglich oder aber die Summenbegrenzungen in den ersten Beitragsjahren sind recht gering. Idealerweise schließt man also eine Zahnzusatzversicherung immer rechtzeitig ab, bevor Behandlungen bereits empfohlen wurden und sogar begonnen haben.

Was versteht man unter einer laufenden Behandlung?

Unter einer laufenden Behandlung versteht man in der Regel eine bereits begonnene zahnärztliche Behandlung aufgrund einer früheren Diagnose. Auch für den Fall, dass ein Zahnarzt oder Kieferorthopäde eine Zahnerkrankung diagnostiziert hat und eine entsprechende Therapie angeraten hat, gilt diese angeratene Maßnahme als eine Empfehlung, die einer laufenden Behandlung gleichgestellt ist für den Versicherer.

Lesen Sie auch: Rückwirkende Zahnzusatzversicherung

Die angeratene Behandlung

Von einer angeratenen Behandlung kann man immer dann sprechen, wenn bereits ein
gründliches ärztliches Beratungsgespräch stattgefunden hat und gewisse Vorbereitungen für eine spätere Behandlung getroffen wurden.

Hierbei kann es sich z. B. um das Erstellen von Röntgenaufnahmen oder aber die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes handeln. Ein eindeutiges Indiz ist immer dann gegeben, wenn der behandelnde Arzt bereits eine geplante Behandlung in der Patientenakte eingetragen hat.

Konsequenzen aus einer laufenden oder angeratenen Behandlung

Für die Zahnzusatzversicherung spielt es also keine Rolle, ob ein Zahnarzt eine Behandlung nur angeraten oder bereits begonnen hat. In beiden Fällen ist in der Regel der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung nicht mehr möglich, zumindest nicht für genau diese Behandlungen.

In manchen Fällen können diese Behandlungen jedoch nach einer zusätzlichen Gesundheitsprüfung beim Abschluss einer Zusatzversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden und es kommt dann trotzdem ein Versicherungsvertrag zustande, jedoch nur für Zahnschäden in der Zukunft, die mit dieser Behandlung nicht in Zusammenhang stehen.

Die beabsichtigte Behandlung

Weniger klar ist der Fall hingegen bei einer sogenannten beabsichtigten Behandlung. Auch dies wird bei den Gesundheitsfragen zum Abschluss einer Zusatzversicherung abgefragt. Dabei handelt es sich dann um Behandlungen, die zwar noch nicht mit einem Zahnarzt besprochen wurden, jedoch zeitnah notwendig sind.

Hierbei kann es sich z. B. um aktuelle Zahnschmerzen handeln, die bald eine zahnärztliche Behandlung benötigen oder herausgebrochene Füllungen, die bald ersetzt werden müssen. Auch alte Amalgamfüllungen, die ersetzt werden müssen in absehbarer Zeit, entsprechen diesem Fall.

Lesen Sie auch: Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen

Wie erfährt eine Zahnzusatzversicherung von einem Befund?

Will man eine Zahnzusatzversicherung abschließen, so ist man selbst verpflichtet, der Versicherung darüber Auskunft zu geben, ob bereits eine laufende oder angeratene Behandlung besteht. Zumeist muss beim Antrag auf eine Versicherung Gesundheitsfragen beantworten, die eben genau diese Sachverhalte abfragen.

Bei den Gesundheitsfragen zum Versicherungsabschluss werden dabei der Zustand der
Zähne, Vorerkrankungen und laufende und angeratene Behandlungen abgefragt, ebenso beabsichtigte Behandlungen.

Schweigepflichtentbindung bei Vertragsabschluss

Mit dem Vertragsabschluss willigt man zumeist auch in eine Schweigepflichtentbindung ein. Dadurch erlaubt man der Versicherung, bei Zweifeln an richtigen Angaben eine Auskunft beim behandelnden Arzt einzuholen. Deshalb sollte man die Gesundheitsfragen immer sorgfältig und wahrheitsgemäß beantworten.

Für den Fall, dass man falsche Angaben macht und dies dann im Nachgang zutage tritt, kann die Versicherung die Leistungsübernahme einer Behandlung verweigern oder aber auch den Vertrag kündigen.

Welche Möglichkeiten gibt es eine Zahnzusatzversicherung bei laufender
Behandlung abzuschließen?

Für den Fall, dass laufende oder angeratene Behandlungen der Zähne bereits gegeben sind, ist der Abschluss einer regulären Zahnzusatzversicherung meist nicht mehr möglich. Allerdings gibt es einige wenige Anbieter, die auch in diesen Fällen unter bestimmten Bedingungen noch einen Versicherungsschutz anbieten.

Spezialanbieter Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung bzw. angeratener
Behandlung

Spezialisiert auf eben solche Tarife haben sich die ERGO Zahnersatz Sofort (ZEZ) und die UKV Zahnprivat Premium. In diesem Tarif bietet die ERGO für angeratene und empfohlene Behandlungen eine Verdoppelung des Festzuschusses der Krankenkassen an, der jedoch bei einer hochwertigen Zahnersatzmaßnahme oder Zahnfüllung auch nur einen kleinen Teil der Kosten deckt.

Die UKV Zahnprivat Premium hingegen ist speziell konzipiert für Fälle, in denen Implantate bereits empfohlen oder geplant wurden. Hierbei kann dies dort versichert werden, mit der Beschränkung, dass die empfohlene Behandlung sich auf maximal drei zu ersetzende Zähne begrenzt. Auch sind die Summenbegrenzungen in den ersten Jahren nicht sehr hoch.

Wann können diese Zahnzusatzversicherungen bei laufender Behandlung sinnvoll sein?

Durch die besondere Situation einer bereits begonnen oder empfohlenen Behandlung sind die noch angebotenen Tarife jedoch nicht günstig. Allerdings können sie in manchen Fällen trotzdem noch sinnvoll sein und dann auch ihren Preis wert sein. Dabei haben alle noch möglichen Tarife eigene Bedingungen, die man vor Abschluss prüfen sollte und die sich auf immer auf den individuellen Fall beziehen. Dabei spielen folgende Gegebenheiten eine Rolle:

  • Der aktuelle, allgemeine Zahnzustand
  • Die Art und der Umfang einer bereits geplanten Zahnbehandlung
  • Der konkrete Zeitpunkt des Behandlungsbeginns
  • Die entsprechende Höhe des erwarteten Festkostenzuschusses der GKV sowie der
    gesamten Zahnarztrechnung

Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen

Auch ist es möglich, eine Zahnzusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen abzuschließen. In diesem Falle wird beim Vertragsabschluss auf eine Überprüfung des Zahnzustands und Fragen zu Behandlungen verzichtet. In diesem Fall kann man also auch bei einer bereits begonnenen oder angeratenen Behandlung eine Zusatzversicherung abschließen.

Jedoch zahlen die meisten dieser Versicherungen eben genau nicht für diese bereits laufenden oder angeratenen Behandlungen und wenn, dann sie haben zumeist auch insgesamt einen eher geringen Leistungsumfang bei hohen Beiträgen. Deshalb ist auch eine ZZV ohne Gesundheitsfragen keine nachträgliche Versicherung und Leistungen für Schäden, die bereits bei Versicherungsabschluss bestanden haben, sind von einer Kostenerstattung in den meisten Fällen ausgeschlossen. Sie deshalb auch nur für zukünftige Schäden geeignet.

Fazit

Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung ist also praktisch ausgeschlossen, wenn man die diese Behandlung noch mitversichern möchte. Hingegen gibt es bei nur angeratenen oder empfohlenen Behandlungen noch ein paar wenige Möglichkeiten, diese mitzuversichern, allerdings nur für bestimmte Behandlungen und auch nur mit einer begrenzten Leistung oder niedrigen Summenbegrenzungen für die ersten Beitragsjahre.

Generell ist es also immer empfehlenswert, eine Zahnzusatzversicherung rechtzeitig abzuschließen, wenn eben noch keine Behandlungen begonnen, empfohlen oder geplant wurden, sodass man von günstigen Beiträgen und vollem Versicherungsschutz profitieren kann im Behandlungsfall.

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