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Eine Zahnzusatzversicherung kann man problemlos kündigen. Jedoch bietet sich eine Kündigung nicht in jedem Fall an, manchmal ist auch ein Tarifwechsel sinnvoll. In diesem Beitrag soll es darum gehen, wie man eine Zahnzusatzversicherung kündigen kann, was es dabei zu beachten gibt und welche Alternativen es zur Kündigung gibt.
Zahnzusatzversicherungen sind als private Verträge normalerweise an Kündigungsfristen und Laufzeiten gebunden. Dabei ist eine Mindestlaufzeit durch das Gesetz auf max. zwei Jahre begrenzt, weshalb eine längere Vertragsbindung unzulässig ist.
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Die Mindestlaufzeit beträgt bei den meisten Versicherern von Zahnzusatzversicherungen zwei Jahre. Ferner gibt es auch Anbieter, die Mindestlaufzeiten von nur einem Jahr anbieten. Dabei ist es immer wichtig zu beachten, ob bei der Berechnung einer Mindestlaufzeit ein Versicherungsjahr mit 12 Monaten ab Versicherungsbeginn berechnet wird oder aber als Kalenderjahr.
Beim Versicherungsjahr als Kalenderjahr gilt dann das Jahr, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, als vollwertiges Jahr, das zum 31.12. endet. Somit kann man von verkürzten Mindestlaufzeiten profitieren, wenn man z.B. erst Mitte eines Jahres einen entsprechenden Vertrag abschließt.
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Und auch dieKündigungsfrist spielt bei einer Zahnzusatzversicherung natürlich eine Rolle. Dabei beträgt diese bei den meisten Versicherern drei Monate auf das Ende eines Versicherungsjahres. Andernfalls kündigt man dann auf das Ende des Kalenderjahrs.
Jedoch gibt es auch andere Vertragsbedingungen, so gilt z.B. bei der Bayrischen Versicherung nur eine Kündigungsfrist von einem Monat. Andere Versicherer hingegen verzichten sowohl auf Mindestlaufzeiten wie auch auf Kündigungsfristen vollständig.
Vollkommen ohne eine Vertragsbindung bieten z.B. der Münchner Verein, die ERGO und auch die Deutsche Familienversicherung Tarife an. Dies bedeutet, dass man bei diesen Versicherern theoretisch auch direkt nach dem Vertragsschluss wieder kündigen kann. Hierbei kann man dies beim Münchner Verein und der ERGO monatlich tun und bei der Deutschen Familienversicherung sogar täglich.
Bei der ERGO Sofort Zahnversicherung muss man hingegen 2 Jahre Mindestlaufzeit einhalten und kann erst danach dann monatlich kündigen.
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Bei einer Kündigung einer Zahnzusatzversicherung zahlt der Versicherer kein Geld zurück, da es sich um eine reine Risikoabsicherung handelt und nicht um einen Sparvertrag. Ein Modell, das also teilweise Beiträge erstattet bei einer Kündigung, gibt es in diesem Fall also nicht.
Um eine Zahnzusatzversicherung rechtswirksam zu kündigen, kann man sich vieler Vorlagen aus dem Internet bedienen, die man einfach ausfüllen kann und dann an die Versicherung sendet. Vorab sollte man sich aber immer noch einmal seinen Versicherungsvertrag durchlesen, um sicherzustellen, dass man auch Mindestvertragslaufzeiten und Kündigungsfristen dabei einhält.
Ob man eine Zusatzversicherung kündigen sollte oder evtl. nur wechseln soll, hängt immer von den individuellen Bedürfnissen ab. Evtl. kann es sich anbieten, eine Zahnzusatzversicherung zu kündigen, um von neuen und besseren Tarifen zu profitieren, die eine bessere Preis/Leistung bieten.
Außerdem kann es auch sinnvoll sein, eine Zahnzusatzversicherung zu kündigen und eine neue Versicherung abzuschließen, wenn sich die eigenen Bedürfnisse geändert haben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn man mit dem Älterwerden einen anderen Tarif mit einer besseren Absicherung für Zahnersatz benötigt. Grundsätzlich ist dies immer von den jeweiligen, aktuellen Bedürfnissen des Einzelnen abhängig.
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Eine Zahnzusatzversicherung zu kündigen ist prinzipiell formal unkompliziert und man kann dafür viele Vorlagen im Internet finden. Jedoch sollte man immer die eigenen Mindestvertragslaufzeiten kennen und muss auch die Kündigungsfristen berücksichtigen. Nicht immer ist eine Kündigung der Versicherung jedoch sinnvoll oftmals bietet sich auch ein Tarifwechsel an. Oder man kündigt die bestehende Versicherung und schließt eben eine neue Zahnzusatzversicherung ab, die den eigenen Bedürfnissen dann besser entspricht.
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