Zahnarztrechnung: Diese Zahlen sollten Sie nicht übersehen

Autor: Dr. Anita Schwenk

Zahnpflege ist ein ganz wichtiger Faktor und sollte bereits von Kindesbeinen an trainiert und erlernt werden. Dabei ist eine regelmäßige Routine Pflicht, denn ansonsten kann es zu besonders hohen Folgekosten kommen. Dabei ist auch eine professionelle Zahnreinigung Pflicht. Wird dies nicht gemacht, so kann die Rechnung sehr hoch ausfallen.

Wie man eine solche Zahnarztrechnung prüft und ob man diese auch von der Steuer absetzen kann, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Zahnarztrechnung – wann bekommt man sie?

Besuche beim Arzt, insbesondere beim Zahnarzt, sind nie angenehm. Allerdings lassen sich die meisten Eingriffe vermeiden, wenn denn ausreichend vorgebeugt wird. Neben einer guten Putzroutine, die auch Zahnseide oder Interdentalbürsten beinhaltet, ist auch eine professionelle Zahnreinigung Pflicht. Wird dies nicht gemacht, so kann sich auf Dauer Karies bilden und es kann passieren, dass sich diese Bakterien bis zum Zahnnerv durchfressen. In der Folge ist dann eine teure Behandlung, wie eine Wurzelkanalbehandlung, Pflicht. Sobald die Behandlung abgeschlossen ist, erfolgt die Rechnungsstellung.

Im Vergleich zu einer klassischen Rechnung, hat diese auch noch die folgenden Posten:

  • Detaillierte Erläuterungen der einzelnen Positionen
  • Anteil der Krankenkasse muss gesondert ausgewiesen sein
  • Ebenso die Eigenleistung des Patienten

Der ausgewiesene Anteil, den die GKV übernimmt, ist von dieser vorab zu leisten. Im Anschluss kann die Rechnung, falls vorhanden, an die private Krankenversicherung oder Zahnzusatzversicherung gesendet werden. In einigen Fällen hat der Patient die Möglichkeit, die Zahlung, solange aufzuschieben, bis die PKV gezahlt hat.

Dies ist allerdings keine Pflicht und so kann der Arzt auch die umgehende Begleichung fordern. Alternativ können Sie nach einer Ratenzahlung fragen, welche viele Zahnärzte auch annehmen.

Kann man die Zahnarztrechnung von Steuer absetzen?

Es ist durchaus möglich, die Kosten von ärztlichen Behandlungen als „unzumutbare Belastung“ abzusetzen. Wann eine Unzumutbarkeit vorliegt, ist anteilig am prozentualen Jahreseinkommen festzumachen. So gelten bei ledigen Personen mit einem Jahreseinkommen bis 15.340 Euro fünf Prozent als zumutbar.

Bei verheirateten Paare liegt der Betrag bei vier Prozent. Mit Kindern kann der Betrag noch einmal reguliert werden. Die genaue Berechnung ist im Paragraph 33 EStG dargestellt und im Zweifelsfall, lohnt es sich, Rat bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einzuholen. Übrigens, auch die Fahrtkosten zum Arzt (mit 0,30 Euro pro Kilometer) und eventuelle Parkgebühren sind ebenfalls abziehbar.

Zahnarztrechnung prüfen – wie geht das?

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Rechnung zu hoch ist und korrigiert werden sollte, lohnt es sich als erste Maßnahme das Gespräch mit dem behandelnden Arzt zu suchen. Bei einer glaubhaften Begründung können so die Kosten bereits reguliert werden.

Sollte dieser Schritt nicht möglich sein, so können auch die Rechnungsprüfer der Landeszahnärztekammer die Rechnung überprüfen. Dies ist allerdings nicht in allen Bundesländern kostenlos. Daneben kann einem auch die Verbraucherzentrale helfen, wenn sich eine Rechnung als zu teuer darstellt. Selbiges gilt auch für die Krankenkasse. Im Zweifelsfall kann ein Widerspruch gegen die Rechnung eingelegt werden.

Sollte vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag gestellt worden sein, so dürfen die tatsächlichen Kosten bis zu zwanzig Prozent darüber liegen.

Zahnarztrechnung obwohl Behandlung noch nicht abgeschlossen?

In seltenen Fällen kann es passieren, dass der Eingriff besonders teuer wird und viele Behandlungen erfordert. In solchen Fällen darf der Arzt sogenannte Abschlagsrechnungen stellen, die immer nach dem abgeschlossenen Teilschritt gestellt werden. Es muss dabei aber klar hervorgehen, dass es sich um eine Teilrechnung handelt.

Erst wenn die Behandlung komplett abgeschlossen ist, wird eine komplette Rechnung (auch Schlussrechnung genannt) gestellt, welche die einzelnen Posten und Teilzahlungen erfasst. Verlangt der Arzt Vorkasse, so ist dies mit Skepsis zu betrachten und sich im Zweifelsfall einen anderen Arzt zu suchen.

Zahnarztrechnung von 3000 Euro – wieviel bekommt man vom Finanzamt zurück?

Rechnungen und Steuern werden häufig in einem falschen Verhältnis zueinander gestellt. Dazu sei folgendes gesagt, dass Rechnungen die Steuerlast mindern. Dies bedeutet allerdings nicht, dass man den Kürzungsbetrag ausbezahlt bekommt. Als Stichpunkte können sich folgenden Gegebenheiten gemerkt werden:

  • Zahnarztrechnungen und andere Maßnahmen senken die Steuerlast
  • Maximal kann die komplett bezahlte Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erstattet werden
  • Die Wahl der Steuerklasse spielt in solchen Fällen keine Rolle

Somit ist der Erstattungsbetrag immer von der gezahlten Steuer abhängig. Haben Sie also beispielsweise 300 Euro an Steuern gezahlt und die unzumutbare Belastung liegt bei 500 Euro, so erhalten Sie maximal die 300 Euro, denn die unzumutbare Belastung mindert Ihr tatsächliches Einkommen.

Fazit

Eine Zahnarztrechnung ist genau zu prüfen, denn unter Umständen kann es passieren, dass die Leistungen fehlerhaft abgerechnet werden. Darüber hinaus kann eine Rechnung innerhalb einer Steuererklärung als „unzumutbare Belastung“ abgezogen werden. Vorsicht bei Behandlungen, in denen Sie zur Vorkasse gebeten werden, denn dabei kann es sich um Betrug handeln.

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