Zahnzusatzversicherung Steuererklärung: Diese Vorteile erwarten Sie

Autor: Dr. Anita Schwenk

Für private oder auch gesetzliche Krankenkassen geben wir alle bereits viel Geld aus. Jedoch decken diese Versicherungen meist nicht alle Kosten im Bereich Zahnbehandlungen oder Zahnersatz, Kieferorthopädie oder Prophylaxe (Professionelle Zahnreinigung) ab. Viele Versicherte haben deshalb eine private Zahnzusatzversicherung abgeschlossen, die diese Zusatzkosten übernimmt und dafür auch natürlich zusätzliche Beiträge verlangt. Deshalb bleibt die Frage, ob die Kosten für eine Zahnzusatzversicherung auch in einer Steuererklärung abgesetzt werden können. In diesem Beitrag wollen wir klären, ob eine Zahnzusatzversicherung Steuererklärung absetzbar ist und in welchen Fällen dies sinnvoll sein kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Zahnzusatzversicherung ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn die steuerlich zulässigen Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft wurden, zum Beispiel durch die selbst geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Die Absetzungsgrenzen liegen bei Arbeitnehmern, Rentnern, Beamten und Studentenbei 1.900 Euro jährlich. Selbstständige hingegen können einen Höchstbetrag von 2.800 Euro jährlich geltend machen. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können ihre Absetzungsgrenzen addieren und dann ggf. von nicht genutzten Höchstgrenzen des Partners profitieren.
  • Generell wird sich eine Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung nur dann auch steuerlich auswirken, wenn man als Geringverdiener eben sehr niedrige Beiträge zu den Sozialversicherungen leistet und deshalb die Höchstgrenze für Vorsorgeleistungen noch nicht erreicht hat.

Ist die Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?

Steuerzahler können nicht nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzen, sondern auch andere Vorsorgeaufwendungen wie eine Zahnzusatzversicherung.


Für den Fall, dass im Rahmen von Zahnbehandlungen, bei Zahnersatz oder anderen Behandlungen trotz Versicherung noch private Zuzahlungen notwendig waren, so können diese ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dies gilt immer dann, wenn man mit diesen Zusatzkosten die Grenze einer zumutbaren Belastung überschreitet. Diese ist abhängig vom Familienstand und dem Einkommen.

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Arbeitnehmer und Zahnzusatzversicherung Steuererklärung

Für Arbeitnehmer sind bei der Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen leider Grenzen gesetzt. Sie können dabei generell nur einen Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Jahr insgesamt für Vorsorgeaufwendungen absetzen.


Dabei wird dieser Höchstbetrag bei einem Arbeitnehmer mit einem Einkommen von über 20.000 Euro brutto im Jahr bereits von den eigenen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung überschritten. Deshalb kann in diesen Fällen eine private Zahnzusatzversicherung auch nicht mehr geltend gemacht werden, sie entfaltet also keine steuerliche Wirkung mehr.

Selbstständige und Zahnzusatzversicherung Steuererklärung

Da Selbstständige die Kosten für ihre Versicherung vollständig selbst übernehmen, gilt für sie eine höhere Absetzungsgrenze von 2.800 Euro für Vorsorgeaufwendungen. Da sie jedoch auch bereits höhere Beiträge selbst in die gesetzliche Krankenkasse einzahlen, sind durch diese schnell die Höchstgrenzen für Vorsorgeaufwendungen überschritten. In den meisten Fällen können also auch Selbstständige ihre Zahnzusatzversicherung nicht steuerlich geltend machen.

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Beamte und Zahnzusatzversicherung Steuererklärung

Für Beamte gelten normalerweise die gleichen Absetzungsgrenzen wie für andere Arbeitnehmer auch. Deshalb können auch sie nur einen Höchstbetrag von 1.900 Euro für Vorsorgeaufwendungen pro Jahr in Anspruch nehmen.

Studenten und Zahnzusatzversicherung Steuererklärung

Bei den Studenten sieht hingegen die Lage schon anders aus. Dabei können diese oft von der Zahnzusatzversicherung steuerlich profitieren, da sie auch ansonsten geringere Versicherungsbeiträge bezahlen.


Dadurch wird bei vielen Studenten oft die Absetzungsgrenze für die Vorsorgeaufwendungen nicht ausgeschöpft, sodass sie deshalb steuerlich von der Geltendmachung der Zahnzusatzversicherung profitieren können.

Rentner und Zahnzusatzversicherung Steuererklärung

Auch für Rentner gelten die gleichen Höchstgrenzen wie für Arbeitnehmer oder Beamte. Deshalb können auch Rentner nur bis zu einer Absetzungsgrenze von 1.900 Euro pro Jahr Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Ehepaare und Zahnzusatzversicherung Steuererklärung

Ehepaare und Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Vorteile bei der steuerlichen Geltendmachung ihrer Zahnzusatzversicherung wahrnehmen, da   bei ihnen die Absetzungsgrenzen addiert werden. Hierbei gilt dann für Ehepartner als Arbeitnehmer eine gemeinsame Absetzungsgrenze von 3.800 Euro und falls die Ehepartner beide selbstständig sind, können sie gemeinsam 5.600 Euro als Höchstgrenze beanspruchen.

Gemeinsame und getrennte Veranlagung

Dabei können also Partner, die zusammen veranlagt sind, noch nicht ausgeschöpfte Beträge des Partners nutzen für ihre eigenen Vorsorgeaufwendungen.


Auch Partner, die nicht gemeinsam veranlagt sind, können davon profitieren, jedoch müssen sie in diesem Fall einen Antrag auf einen hälftigen Abzug der Vorsorgeaufwendungen stellen. In diesem Fall werden dann die geleisteten Aufwendungen für die Vorsorge addiert und dann je zur Hälfte aufgeteilt. Somit kann jeder Partner seine hälftigen Aufwendungen dann noch bis zur Höchstgrenze steuerlich absetzen.

Ist die Angabe der Zahnzusatzversicherung bei der Steuererklärung sinnvoll?

Die allermeisten Arbeitnehmer, Rentner und Beamte überschreiten die steuerlich akzeptierte Höchstgrenze für diese Vorsorgeaufwendungen, weshalb sie meistens nicht steuerlich zusätzlich davon profitieren können. Allerdings kann es sich gerade für Arbeitnehmer, die nicht das gesamte Jahr über arbeiten, eventuell lohnen, dies genau zu berechnen, um Möglichkeiten auf einen Abzug ausschöpfen zu können. Ansonsten können insbesondere Ehepaare evtl. profitieren, die ggf. nicht ausgeschöpfte Höchstbeträge des Partners nutzen können. Für Student hingegen kann es immer sinnvoll sein, die Zahnzusatzversicherung anzugeben, wenn sie eben sehr niedrige Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse leisten.

Wo muss man die Zahnzusatzversicherung in der
Steuererklärung eintragen?

Ist man gesetzlich versichert, so trägt man eine Zahnzusatzversicherung bei der Steuerklärung immer in der Anlage für die Vorsorgeaufwendungen ein. Hier gilt es eine separate Zeile für sogenannte „über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen“, die hierfür vorgesehen ist.


Für den Fall, dass eine Zahnzusatzversicherung Beiträge zurückerstattet, falls man keine Leistungen in Anspruch genommen hat, müssen diese Rückerstattungen bei der Steuererklärung wieder abgezogen werden. Es dürfen immer nur diejenigen Kosten steuerlich berücksichtigt werden, die auch tatsächlich entstanden sind.

Fazit

Bei vielen Steuerpflichtigen werden die Höchstbeträge für Versorgungsaufwendungen bereits durch die Basisbeiträge zur Krankenversicherung vollständig ausgeschöpft, sodass eine private Zahnzusatzversicherung steuerlich nicht mehr gelten gemacht werden kann. Dies gilt insbesondere für alle Steuerpflichtigen, die bereits höhere Beiträge für ihre Sozialabgaben bezahlen.


Bei Geringverdienern und Studenten kann hingegen das Absetzen einer derartigen Zusatzversicherung sehr sinnvoll und steuerlich günstig sein. Wenn durch die niedrigen Einkünfte die Höchstbeträge für die Vorsorgeaufwendungen noch nicht voll beansprucht wurden, kann sich die Angabe der Zahnzusatzversicherung steuerlich positiv auswirken. Auch für Ehepartner gibt es evtl. Möglichkeiten.

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