Zahnzusatzversicherung rückwirkend abschließen: Zu spät?

Autor: Dr. Anita Schwenk

Treten Zahnprobleme auf, fragen sich viele gesetzlich Versicherte, ob sie nicht doch noch schnell eine Zahnzusatzversicherung abschließen können, um sich vor hohen privaten Zahnarztkosten zu schützen. In diesem Beitrag stellen wir dar, warum diese akuten Fälle bei den meisten Zusatzversicherungen nicht versicherbar sind und welche Optionen es noch gibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die meisten Zahnzusatzversicherungen leisten nicht für Behandlungen, die bereits vor Versicherungsabschluss begonnen, angeraten oder geplant wurden.
  • Zwei Sondertarife der ERGO und der UKV bieten jedoch auch bei bereits geplanten oder angeratenen Behandlungen noch Leistungen. Allerdings sind hierbei nicht alle Behandlungen versicherbar.
  • Eine Zahnzusatzversicherung sollte man möglichst immer frühzeitig abschließen, wenn noch keine akuten Zahnprobleme existieren, um von umfangreichen Leistungen der Versicherung profitieren zu können.

Ist es grundsätzlich möglich, eine Zahnzusatzversicherung rückwirkend abzuschließen?

Befindet man sich bereits in einer Behandlung beim Zahnarzt, fragen sich viele Patienten, ob man zu diesem Zeitpunkt noch eine Zahnzusatzversicherung abschließen kann, die für die laufende Behandlung leistet. Dies ist im Regelfall bei Zahnzusatzversicherungen nicht möglich, denn die Versicherer schließen dann laufende Behandlungen aus.

Falls man gezielt eine Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit auswählt, wird überprüft, ob bereits Behandlungen geplant sind oder angeraten wurden. Es gibt jedoch zwei Versicherer, die auch Tarife anbieten, die bei einer laufenden Behandlung leisten. Allerdings sind dann in diesem Fall die Leistungen nicht sehr umfangreich.

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Geplante, angeratene & laufende Behandlungen

Kann die Zahnzusatzversicherung nachweisen, dass bei einer Behandlung der zugrunde liegende Befund und die Diagnose bereits vor dem Anschluss der Zusatzversicherung vorlag, spricht sie von einer entweder laufenden, angeratenen oder geplanten Behandlung. Ausschlaggebend ist dabei in den meisten Fällen, ob der entsprechende Zahnarzt schon eine derartige Diagnose in der individuellen Patientenakte schriftlich eingetragen hat.

Die allermeisten Zahnzusatzversicherungen schließen in diesem Falle eine derartige Behandlung dann von ihrer Leistungspflicht aus. Ein Versicherungsfall beginnt nach der Definition der Versicherung mit der Aufnahme einer Heilbehandlung, zu der am Anfang auch die Erstellung des Befundes gehört. Eingeschlossen sind hierbei auch Befunde, die nicht sofort eine Behandlungsbedürftigkeit implizieren.

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Überprüfung durch die Zahnzusatzversicherung

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages kann ein Versicherer überprüfen, ob ein Versicherungsfall bereits vor dem Abschluss des Vertrages eingetreten ist oder eben erst danach. Hierfür muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die entsprechenden Informationen aus der Patientenakte zur Verfügung stellen.

Dabei kann er entweder die relevanten Informationen selbst der Versicherung zur Verfügung stellen oder aber den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden.

Welche Zahnzusatzversicherung zahlt rückwirkend?

Einige wenige Tarife von Zahnzusatzversicherungen leisten jedoch auch noch bei bereits angeratenen oder laufenden Behandlungen. Jedoch sind in diesen Fällen die Leistungen nicht mehr sehr umfangreich und diese sind auch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Folgende Tarife bieten noch Leistungen:

  • ERGO Zahnersatz Sofort: Dieser Tarif bietet in vielen Fällen, in denen eine Behandlung bereits angeraten oder geplant war, noch eine Verdoppelung des Festzuschusses der gesetzlichen Krankenkassen. Dabei darf aber der Heil- und Kostenplan nicht älter als 6 Monate sein.
  • UKV Zahnzusatzversicherung: Anders als beim ERGO Tarif, leistet die UKV hier auch für Implantate mit insgesamt 90 % Kostenersatz. Diese Versicherung kann jedoch nur abgeschlossen werden, wenn nicht mehr als bis zu drei Zähne bereits fehlen.

Welche Behandlungsfälle sind bei diesen Versicherungen ausgeschlossen?

Grundsätzlich nicht versicherbar sind bei beiden Tarifen jedoch bestimmte Behandlungen. Hierbei handelt es sich um:

Fazit

Steht eine Zahnbehandlung bereits an und wurde ein entsprechender Befund vom Zahnarzt erstellt, wird es sehr schwierig, hierfür noch eine angemessene Zahnzusatzversicherung zu finden, die die Kosten für die Behandlung übernimmt. Generell ist es immer sinnvoll, eine Zahnzusatzversicherung frühzeitig abzuschließen, bevor bereits behandlungsbedürftige Zahnprobleme existieren und diagnostiziert wurden.

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